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Reisehinweise & Vertretungen
Reisehinweise & Vertretungen
- Länderunabhängige Reiseinformationen
- Hilfe im Ausland
Hilfe bei Notlagen im Ausland
Schweizerische und liechtensteinische Staatsangehörige, die im Ausland in eine Notlage geraten, können die schweizerischen Vertretungen um Rat und Hilfe angehen oder die Helpline des EDA kontaktieren. Die Hilfeleistung durch das EDA kommt jedoch erst zum Tragen, wenn die Betroffenen alles Zumutbare versucht haben, um die Notlage selber organisatorisch oder finanziell zu überwinden.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) empfiehlt nachdrücklich, für Reisen ins Ausland eine Versicherung abzuschliessen, welche die Kosten im Zusammenhang mit Rettung, medizinischer Behandlung, Repatriierung, Rückführung des Leichnams und Rechtsschutz übernimmt. Die Grundversicherung der Krankenkasse deckt solche Kosten im Ausland grösstenteils nicht ab.
Auch sind die Reisenden eingeladen, ihre Auslandaufenthalte auf der elektronischen Plattform Travel Admin zu registrieren, damit sie z.B. bei einer Krise durch das EDA kontaktiert werden können. Zudem wird Reisenden dringend empfohlen, die Reisehinweise des EDA zu beachten und die lokale Gesetzgebung zu respektieren.
Travel Admin
EDA-Reisehinweise
Das EDA kann Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren. D.h., die betroffenen Personen haben im Sinn der Eigenverantwortung zunächst die vor Ort verfügbaren Anlaufstellen und Hilfsmöglichkeiten (z.B. Polizei, Ambulanz, medizinische Einrichtungen, Geldinstitute) oder ihre Reiseversicherung soweit als möglich selbständig in Anspruch zu nehmen. Der konsularische Schutz, also die Hilfeleistung durch das EDA, kommt erst zum Tragen, wenn die Betroffenen alles Zumutbare versucht haben, um die Notlage selber organisatorisch oder finanziell zu überwinden. Auf die Hilfeleistungen des Bundes besteht kein Rechtsanspruch.
Sind alle Mittel zur Selbsthilfe ausgeschöpft und liegt ein Notfall vor, klärt die zuständige Schweizer Vertretung (Botschaft oder Generalkonsulat, Regionales Konsularzentrum) zusammen mit der hilfesuchenden Person die Möglichkeiten der Unterstützung ab. Dabei ist die Vertretung auf die konstruktive Zusammenarbeit mit den Betroffenen angewiesen. Die Hilfe des EDA richtet sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall, den örtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtslage.
Sie kann zum Beispiel folgende Dienstleistungen umfassen:
Bei Verlust des Passes oder der Identitätskarte:
Bei Krankheit und Unfall
Bei Tod von schweizerischen Staatsangehörigen ausserhalb ihres Wohnsitzlands:
Diese Unterstützung richtet sich an Schweizer Staatsangehörige, die auf Reisen sind. Versterben Schweizer Staatsangehörige an ihrem Wohnort im Ausland, sind grundsätzlich dessen Behörden zuständig.
Merkblatt Todesfall im Ausland
Bei Freiheitsentzug:
Wird einer Person im Ausland die Freiheit entzogen, hat sie ein Recht darauf, dass die zuständige schweizerische Vertretung informiert wird.
In vorübergehenden finanziellen Notlagen:
Bei rechtlichen Verfahren im Ausland:
Konsularischer Schutz kann insbesondere auch gewährt werden:
Kostenpflicht
Dienstleistungen des konsularischen Schutzes sind grundsätzlich kostenpflichtig:
a) Gebühren bemessen sich entsprechend dem Zeitaufwand (CHF 150.00 pro Stunde). Bei Bedürftigkeit oder aus anderen wichtigen Gründen, zum Beispiel bei Hilfeleistungen zu Gunsten von Opfern schwerer Verbrechen, können die Gebühren gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden.
b) Die Auslagen, d.h. die übrigen Kosten, welche im Zusammenhang mit der Dienstleistung anfallen (z.B. Kommunikations- und Übermittlungskosten, Spesen), müssen der Vertretung zurückerstattet werden.
Grenzen des Konsularischen Schutzes
Das EDA beachtet bei Hilfeleistungen im Rahmen des konsularischen Schutzes die Souveränität und die Rechtsordnung des Empfangsstaats.
Im Rahmen seiner Unterstützung kann es nicht:
Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit
Die Leistungen des EDA können für Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit beschränkt sein. Schweizer Doppelbürgerinnen und Doppelbürgern kann durch die Schweiz konsularischer Schutz im selben Umfang gewährt werden wie solchen, die nur die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen. Besitzt eine Person neben der Schweizer Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates, so kann sie von der Schweiz konsularisch geschützt werden, sofern sich der Empfangsstaat nicht widersetzt. Schweizer Doppelbürgerinnen und Doppelbürger, welche die Staatsbürgerschaft des Aufenthaltsstaats besitzen, werden von den lokalen Behörden als eigene Staatsangehörige angesehen und behandelt.
Ausschluss der Haftung
Die Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) stützen sich auf eigene, als vertrauenswürdig eingeschätzte Informationsquellen. Sie verstehen sich als nützliche Hinweise zur Planung einer Reise. Das EDA kann Reisenden aber den Entscheid und die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Reise nicht abnehmen.
Gefahrensituationen sind oft nicht vorhersehbar, unübersichtlich und können sich rasch ändern. Das EDA übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit der Reisehinweise und für die Richtigkeit des Inhalts von verlinkten externen Internetseiten. Es lehnt jede Haftung für allfällige Schäden im Zusammenhang mit einer Reise ab. Forderungen im Zusammenhang mit der Annullierung einer Reise sind direkt beim Reisebüro oder der Reiseversicherung geltend zu machen.
Letzte Aktualisierung 31.10.2024
+41 800 24-7-365 / +41 58 465 33 33
365 Tage im Jahr – rund um die Uhr
Die Helpline EDA beantwortet als zentrale Anlaufstelle Fragen zu konsularischen Dienstleistungen.
Fax +41 58 462 78 66
Helpline EDA via Skype
Gratisanruf aus dem Ausland mit Skype
Hinweis: Wenn Sie Skype auf Ihrem Computer oder Smartphone nicht installiert haben, erscheint eine Fehlermeldung. In diesem Fall installieren Sie zuerst das Programm mit dem folgenden Link:
Download Skype
Skype: helpline-eda