An einer Mauer hängt eine Überwachungskamera.
In sicherheitsrelevanten Notfällen sollte nicht gezögert werden, die Telefonnummer 117 anzurufen. © Arno Senoner/Unsplash

Das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 und das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 bilden die Rechtsgrundlage für den Schutz der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Schweiz sowie deren Mitglieder durch den Empfangsstaat.

Das EDA ist gemäss den beiden Übereinkommen verpflichtet, die Räumlichkeiten der ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen durch geeignete Massnahmen vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und zu verhindern, dass der Friede der Botschaften und Konsulate gestört oder deren Würde beeinträchtigt wird. Gemäss geltender Grundsätze und Praxis sind diese Verpflichtungen des Empfangsstaates nicht absolut. Ob die Massnahmen im Sinne der Wiener Übereinkommen geeignet sind, hängt vom Ausmass der vorhersehbaren Bedrohung ab. Der Empfangsstaat ist jedoch verpflichtet, erhöhte Risiken für bestimmte Vertretungen zu erkennen, auf Hinweise der Vertretungen zu reagieren und geeignete Massnahmen zu deren Schutz zu treffen (due diligence).

In der Schweiz wird dieser Schutzauftrag von den zuständigen Sicherheitsbehörden des Bundes und der Kantone wahrgenommen. Sie tauschen sich aus und stimmen sich ab, um geeignete Sicherheitsmassnahmen zu gewährleisten.

Üblicher Kommunikationsweg

Die folgende Abbildung gibt einen Überblick über die üblichen Kommunikationswege bei einem Sicherheitsvorfall.

Die Abbildung zeigt die Kommunikationswege bei einem Sicherheitsvorfall auf.
Kommunikationswege bei einem Sicherheitsvorfall. © Sektion Privilegien und Immunitäten

Gesuch für eine Waffentragbewilligung

Das Sicherheitspersonal von Botschaften und Konsulaten, das ordnungsgemäss beim Protokoll akkreditiert ist, muss beim Protokoll ein vollständig ausgefülltes, begründetes und datiertes Gesuch für eine Waffentragbewilligung einreichen, das von der gesuchstellenden Person und der Missionschefin oder dem Missionschef (Botschaft) unterzeichnet und mit dem offiziellen Stempel versehen ist.

Die Missionschefin oder der Missionschef bestätigt die Richtigkeit der Angaben im Gesuch und bescheinigt, dass die Person waffentauglich ist und mit einer Waffe umgehen kann. 

Dem Gesuch ist ein Foto (gute Qualität, Passformat, nicht älter als drei Monate) und eine Kopie der Legitimationskarte des EDA beizulegen.

Wer eine Waffentragbewilligung besitzt, muss sich bei der Ausübung seiner Funktion jederzeit mit seiner Legitimationskarte ausweisen können.

Antrag für das Tragen von Waffen für ausländische Mitglieder von diplomatischen, konsularischen oder ständigen Vertretungen, Missionen und Sondermissionen (fr) (PDF, 1 Seite, 26.9 kB, Französisch)

Letzte Aktualisierung 07.06.2023

Kontakt

Privilegien und Immunitäten

Bundesgasse 32
3003 Bern

Zum Anfang