Informationen zu Einreise und Aufenthalt in der Schweiz

Für die Einreise in die Schweiz gelten unterschiedliche Regeln, grundsätzlich wird zwischen Staatsangehörigen von EU-/EFTA-Ländern und Nicht-Angehörigen unterschieden. Zuständig ist das Staatssekretariat für Migration.

Foto des Matterhorns – berühmter Schweizer Berg
Das 4478 m hohe Matterhorn gehört zu den bekanntesten Gipfeln der Schweiz. © GammaCygni - CC BY 2.0

Wenn Sie eine Reise in die Schweiz planen, Besuch aus dem Ausland erwarten oder jemanden aus dem Ausland einladen möchten, können die Merkblätter für die Einreise in den Schengen-Raum und das Visaverfahren für Sie nützlich sein. Informationen zur Einreise in die Schweiz (Voraussetzungen, Aufenthaltsberechnung, Visumpflicht etc.) erhalten Sie auf der Internetseite des Staatssekretariats für Migration (SEM). 

Sie haben die Möglichkeit, die Gesamtdauer Ihrer Aufenthalte im Schengenraum, die gesamthaft maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen betragen darf, mit dem Aufenthaltsrechner zu berechnen.

Brauche ich ein Visum? Informationen zur Einreise in die Schweiz, SEM

Einreise in die Schweiz, SEM

Übersicht der Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit, SEM 

Sie haben die Möglichkeit, die Gesamtdauer Ihrer Aufenthalte im Schengenraum, die gesamthaft maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen betragen darf, mit dem Aufenthaltsrechner zu berechnen.

Berechnung des kurzfristigen Aufenthalts / Aufenthaltsrechner, SEM

Einreise und Aufenthalt in der Schweiz für EU/EFTA-Angehörige

Sie gehören der  EU/EFTA an und besitzen einen gültigen und anerkannten Ausweis. In diesem Fall benötigen Sie kein Visum für die Einreise in die Schweiz.

Bei einem Aufenthalt von über 90 Tagen ist eine Aufenthaltsbewilligung des kantonalen Migrationsamts erforderlich, welches für den Aufenthaltsort in der Schweiz zuständig ist. Der Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung ist mit den erforderlichen Dokumenten direkt in der Schweiz beim zuständigen kantonalen Migrationsamt einzureichen. Innert 14 Tagen nach Ihrer Ankunft in der Schweiz und vor Stellenantritt, müssen sich die Bürgerinnen und Bürger der EU-25/EFTA bei ihrer Wohngemeinde anmelden und eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.

Staatssekretariat für Migration, SEM

Liste der kantonalen Migrationsbehörden, SEM

Personenfreizügigkeit Schweiz–EU/EFTA

Das SEM informiert Sie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz im Rahmen der Personenfreizügigkeit.

Zur Personenfreizügigkeit Schweiz–EU/EFTA, SEM

Kurzfristiger Aufenthalt: Einreisevoraussetzungen, SEM

Langfristiger Aufenthalt, SEM

Aufenthaltsbewilligung für Angehörige der Mitgliedstaaten der EU/EFTA, SEM

Einreise und Aufenthalt in der Schweiz und im Schengenraum für Nicht-EU/EFTA-Angehörige

Sie besitzen weder die Schweizer Staatsangehörigkeit noch die Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Lands. Die Einreisebestimmungen in die Schweiz variieren in diesem Fall je nach Staatsangehörigkeit, Einreisegrund und Aufenthaltsdauer.

Auf der Internetseite des Staatssekretariat für Migration SEM können Sie prüfen, ob für Sie eine Visumpflicht besteht und welche Reisedokumente bei der Einreise in die Schweiz anerkannt werden. Visumanträge von Staatsangehörigen mit Visumpflicht sind bei der Vertretung einzureichen, die für den Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers zuständig ist.

Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit, SEM

ETIAS – Reisegenehmigung

ETIAS ist ein neues europäisches Reisegenehmigungssystem. © ETIAS

Visumbefreite Drittstaatsangehörige, welche in den Schengen-Raum einreisen wollen, werden verpflichtet, vor Antritt ihrer Reise in den Schengen-Raum online eine gebührenpflichtige ETIAS-Reisegenehmigung zu beantragen. Diese wird 7 Euro kosten und grundsätzlich 3 Jahre gültig sein.

Es ist nach heutigem Kenntnisstand von einem ETIAS Go-Live frühestens im Mai 2025 auszugehen.

Weitere Informationen unter: ETIAS (europa.eu)

Letzte Aktualisierung 06.08.2024

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