Sozialversicherungen: Mitglieder des Personals und deren Familienangehörige

Dieser Teil befasst sich mit den sozialversicherungsrechtlichen Befreiungen und Besonderheiten für Mitglieder des Personals einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens und deren Familienangehörige.

Grundsatz: Befreiung von den Bestimmungen der sozialen Sicherheit in der Schweiz

Das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) und das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) sehen grundsätzlich die Befreiung von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit vor.

Dieses Merkblatt betrifft die folgenden Personen:

  • Missionschefinnen und -chefs mit Legitimationskarte Typ B
  • Chefinnen und Chefs von konsularischen Berufsvertretungen mit Legitimationskarte Typ KB
  • diplomatisches Personal mit Legitimationskarte Typ
  • Berufskonsularangestellte mit Legitimationskarte Typ KC
  • Verwaltungs- und technisches Personal mit Legitimationskarte Typ D
  • Berufskonsularangestellte mit Legitimationaskarte Typ KD
  • (versetzbares) dienstliches Hauspersonal mit Legitimationskarte Typ E oder KE (Hinweis: für Mitglieder des nicht versetzbaren dienstlichen Hauspersonals mit Legitimationskarte Typ E oder KE siehe unter «Lokalangestellte»)
  • Familienangehörige mit demselben Status und einer Legitimationskarte desselben Typs 

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) / Invalidenversicherung (IV) / Erwerbsersatzordnung (EO) / Arbeitslosenversicherung (ALV) / Familienzulagen (FamZ) und Berufliche Vorsorge (BV)

Die genannten Personen unterliegen weder der AHV/IV/EO/ALV/FamZ noch der BV und können diesen auch nicht freiwillig beitreten (Art. 33 und 37 WÜD, Art. 48 WÜK und Art. 1a Abs. 2 Bst. a Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)).

Unfallversicherung (UV)

Die genannten Personen mit Legitimationskarte Typ B, KB, C oder KC sind nicht in der Unfallversicherung versichert.

Die genannten Personen mit Legitimationskarte Typ C, KC, D, KD, E oder KE können nur dann in der Unfallversicherung versichert werden, wenn die diplomatische Mission oder der konsularische Posten, bei der bzw. dem sie angestellt sind, dies beim Bundesamt für Gesundheit beantragt (BAG-Unfallversicherung@bag.admin.ch) und sich bereit erklärt, die dem Arbeitgeber durch das UVG auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen (insbesondere die Übernahme des Arbeitgeberanteils der Beiträge) (Art. 3 Abs. 3 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)). 

Krankenversicherung (KV)

Die genannten Personen unterliegen nicht der Krankenversicherung (Art. 6 Abs. 1 Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)).

Sie können jedoch auf eigenes Gesuch hin der Krankenversicherung unterstellt werden (freiwillige Versicherung). Personen, die freiwillig der schweizerischen Krankenversicherung unterstellt sein wollen, haben sich innert sechs Monaten nach Erhalt der Legitimationskarte zu versichern (Art. 7 Abs. 6 KVV). Das Gesuch für eine freiwillige Versicherung muss an die zuständige kantonale Behörde gerichtet werden.

Die Krankenversicherung beginnt in diesem Fall ab dem Tag, an dem die betroffenen Personen ihre Legitimationskarte erhalten haben (rückwirkend). Die Krankenversicherung endet mit der Aufgabe der dienstlichen Tätigkeit in der Schweiz, mit dem Tod der versicherten Person oder mit dem Verzicht auf die Unterstellung unter die Krankenversicherung. Im letzteren Fall darf ohne besonderen Grund kein neues Gesuch gestellt werden.

Erwerbstätige Familienangehörige (mit Ausweis Ci)

Das folgende Merkblatt bezieht sich auf Familienangehörige mit Ausweis Ci, die in der Schweiz erwerbstätig sind. Es gilt nicht für vorübergehende Entsendungen aufgrund eines internationalen Sozialversicherungsabkommens (vgl. BSV, Entsandte

AHV/IV/EO/ALV/FamZ und BV

Die genannten Personen sind obligatorisch der AHV/IV/EO/ALV/FamZ/BV unterstellt.

Unfallversicherung

Die genannten Personen sind obligatorisch der Unfallversicherung unterstellt.

Krankenversicherung

Die genannten Personen sind nicht verpflichtet, sich in der Krankenversicherung zu versichern, ausser Staatsangehörige der EU/EFTA-Staaten und des Vereinigten Königreichs, die gemäss den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU, des EFTA-Übereinkommens oder des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich krankenversicherungspflichtig sind.

Für weitere Informationen über die Bestimmungen für Familienangehörige mit Ausweis Ci siehe Aufenthalt in der Schweiz

Letzte Aktualisierung 18.08.2025

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