Erwirbt ein Kind durch Geburt oder Adoption das Schweizer Bürgerrecht, muss es der Vertretung bei Vorlegung von offiziellen Urkunden gemeldet werden. Es wird dann ins Auslandschweizerregister eingetragen.
Die Anmeldepflicht einer Person schliesst diejenige der minderjährigen Kinder ein, deren Rechtsvertreterin sie ist. Erreichen diese im Ausland die Volljährigkeit, werden sie von der Vertretung aufgefordert, ihren Eintrag zu bestätigen.
Der Vertretung kann eine Person unter anderem im Register streichen, weil diese den Wohnsitz in der Schweiz begründet hat, weil sie verstorben ist oder aufgrund von Nachrichtenlosigkeit.
Beabsichtigt eine Schweizerbürgerin oder ein Schweizerbürger ohne Wohnsitz in der Schweiz, sich jeweils für begrenzte Zeit in einem einzelnen Konsularkreis aufzuhalten, z.B. auf einer Weltreise, wird empfohlen, sich bei der ersten Vertretung auf ihrer Route anzumelden.
Wer beim Umzug im Ausland im Konsularkreis einer neuen Vertretung Wohnsitz nimmt, muss lediglich die Adressänderung mitteilen.