Sobald das private Hauspersonal seine Arbeit aufgenommen hat, muss der institutionelle Begünstigte (Botschaften oder konsularische Posten) die Ausstellung einer Legitimationskarte zu seinen Gunsten beantragen. Das Protokoll stellt zunächst eine erste Legitimationskarte auf den Namen der oder des privaten Hausangestellten aus, die auf drei Monate befristet ist.
Der Arbeitgeber muss unverzüglich und bei Arbeitsantritt seiner oder seines privaten Hausangestellten die Schritte einleiten, um sie oder ihn bei den Sozial- und Pflichtversicherungen anzumelden (siehe Kapitel 8, PHV). Wenn die oder der private Hausangestellte im Ausland sozial- und/oder krankenversichert ist, muss sie oder er mit Hilfe ihres oder seines Arbeitgebers einen Befreiungsentscheid der zuständigen Schweizer Behörde einholen (siehe Kapitel 8, PHV).
Der institutionelle Begünstigte muss dann vor Ablauf der drei Monate die Erneuerung der Legitimationskarte der oder des privaten Hausangestellten beantragen, indem er im Namen des Arbeitgebers die Belege über die Mitgliedschaft der oder des privaten Hausangestellten bei den entsprechenden Versicherungen und gegebenenfalls die Freistellungsentscheidungen vorlegt. Der Nachweis über die Eröffnung eines Bank-/Postkontos in der Schweiz auf den Namen der oder des privaten Hausangestellten muss ebenfalls vorgelegt werden.
Nachdem das Protokoll überprüft hat, dass die eingereichten Unterlagen den Bestimmungen der PHV entsprechen, erneuert das Protokoll anschliessend die Legitimationskarte der oder des privaten Hausangestellten um ein Jahr.