Ein Mann in einem gestreiften Hemd und Schürze serviert einen bunten Salat.
Die Verordnung über private Hausangestellte regelt die Bedingungen für deren Einreise in die Schweiz, den Aufenthalt und die Arbeitskonditionen. © Lefteris Kallergis/Unsplash

Rechtsgrundlage

Die Verordnung über die privaten Hausangestellten (PHV) vom 6. Juni 2011 regelt die Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen der privaten Hausangestellten des Personals von diplomatischen Missionen, ständigen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen.

Diese Verordnung richtet sich an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die private Hausangestellte mit einer Legitimationskarte anstellen wollen oder bereits angestellt haben, sowie an die privaten Hausangestellten selbst.

Verordnung über die privaten Hausangestellten (PHV)

Vorgehen

Erforderliche Dokumente

Verbalnote mit folgenden Beilagen in drei Originalexemplaren, die vom Protokoll visiert werden:

  • Musterarbeitsvertrag EDA (Einhaltung der Mindeststandards: Lohn, Ferien usw.)
  • Garantieerklärung des Arbeitgebers (Anstellung in der Schweiz oder im Ausland)
  • Garantieerklärung der oder des privaten Hausangestellten sowie
  • eine Kopie des Reisepasses der oder des privaten Hausangestellten

Wenn der Arbeitgeber keine private Hausangestellte bzw. keinen privaten Hausangestellten in der Schweiz über das Centre d’Accueil de la Genève Internationale (CAGI) (kostenlose Stellenbörse) anstellen konnte, hat sie oder er die Möglichkeit, eine Person aus dem Ausland einzustellen mit Visum oder Einreiseerlaubnis gemäss Anhang 1 der Ausweis- und Visumvorschriften des Staatssekretariats für Migration.

Centre d’Accueil de la Genève Internationale (CAGI) (fr, en)

Anhang 1 der Ausweis- und Visumvorschriften

Wiedereinstellung in der Schweiz – Wechsel des Arbeitgebers

Das Vorgehen ist das gleiche wie bei der Ersteinstellung, jedoch ohne Visumantrag und unter Abgabe der alten Legitimationskarte Typ F.

Verbalnote mit folgenden Beilagen in drei Originalexemplaren, die vom Protokoll visiert werden:

  • Musterarbeitsvertrag (Einhaltung der Mindeststandards: Lohn, Ferien usw.)
  • Garantieerklärung des Arbeitgebers (Anstellung in der Schweiz oder im Ausland)
  • Garantieerklärung der oder des privaten Hausangestellten
  • eine Kopie des Reisepasses der oder des privaten Hausangestellten
  • das Immatrikulationsgesuch
  • die alte Legitimationskarte Typ F

Ausstellung der EDA-Legitimationskarten für private Hausangestellte

Bei ihrer Ankunft in der Schweiz und danach jedes Jahr werden die privaten Hausangestellten im Protokoll zu einem persönlichen Gespräch ohne Anwesenheit des Arbeitgebers empfangen (vgl. Artikel 26 Absatz 2 PHV). Bei dieser Gelegenheit erhalten sie ihre Legitimationskarte bzw. deren Erneuerung und ihre Arbeitsbedingungen werden besprochen. Das Protokoll vergewissert sich auf diese Weise bei den privaten Hausangestellten, dass sie ihre Arbeitsbedingungen verstanden haben und dass diese vom Arbeitgeber eingehalten werden. Falls erforderlich, interveniert das Protokoll schriftlich beim Arbeitgeber und bittet ihn um Klärung und/oder Anpassung der Arbeitsbedingungen an die geltenden Regeln; der institutionelle Begünstigte, zu dem der Arbeitgeber gehört, wird davon in Kenntnis gesetzt.
 

1. Erstmalige Ausstellung der Legitimationskarte (bei der Ankunft in der Schweiz bzw. bei der Einstellung, auch vor Ort in der Schweiz)

Sobald das private Hauspersonal seine Arbeit aufgenommen hat, muss der institutionelle Begünstigte (Botschaften oder konsularische Posten) die Ausstellung einer Legitimationskarte zu seinen Gunsten beantragen. Das Protokoll stellt zunächst eine erste Legitimationskarte auf den Namen der oder des privaten Hausangestellten aus, die auf drei Monate befristet ist.

Der Arbeitgeber muss unverzüglich und bei Arbeitsantritt seiner oder seines privaten Hausangestellten die Schritte einleiten, um sie oder ihn bei den Sozial- und Pflichtversicherungen anzumelden (siehe Kapitel 8, PHV). Wenn die oder der private Hausangestellte im Ausland sozial- und/oder krankenversichert ist, muss sie oder er mit Hilfe ihres oder seines Arbeitgebers einen Befreiungsentscheid der zuständigen Schweizer Behörde einholen (siehe Kapitel 8, PHV).

Der institutionelle Begünstigte muss dann vor Ablauf der drei Monate die Erneuerung der Legitimationskarte der oder des privaten Hausangestellten beantragen, indem er im Namen des Arbeitgebers die Belege über die Mitgliedschaft der oder des privaten Hausangestellten bei den entsprechenden Versicherungen und gegebenenfalls die Freistellungsentscheidungen vorlegt. Der Nachweis über die Eröffnung eines Bank-/Postkontos in der Schweiz auf den Namen der oder des privaten Hausangestellten muss ebenfalls vorgelegt werden.

Nachdem das Protokoll überprüft hat, dass die eingereichten Unterlagen den Bestimmungen der PHV entsprechen, erneuert das Protokoll anschliessend die Legitimationskarte der oder des privaten Hausangestellten um ein Jahr.

2. Erneuerung der Legitimationskarte (jährlich)

Vor Ablauf der Gültigkeit der Legitimationskarte der oder des privaten Hausangestellten muss der institutionelle Begünstigte beim Protokoll oder der Schweizer Mission die Erneuerung dieser Karte beantragen, indem er im Namen des Arbeitgebers alle folgenden Dokumente vorlegt:

  • Nachweis der monatlichen Lohnzahlung durch den Arbeitgeber per Bank-/Postüberweisung auf das Bank-/Postkonto, das in der Schweiz auf den Namen der oder des privaten Hausangestellten eröffnet wurde (Bank-/Postauszüge) (vgl. Artikel 43 Absatz 2 PHV).
  • Kopie der vom Arbeitgeber erstellten und von beiden Parteien unterschriebenen monatlichen Lohnabrechnungen (vgl. Artikel 43 Absatz 3 PHV).
  • Kopie der von beiden Parteien unterschriebenen wöchentlichen Abrechnungen der von der oder dem privaten Hausangestellten geleisteten Arbeitsstunden (vgl. Artikel 48 Absatz 1 PHV).
  • Nachweis der Zahlung der Versicherungsbeiträge und -prämien (vgl. Kapitel 8, PHV) durch den Arbeitgeber (Bank-/Postauszüge) mit einer Kopie der entsprechenden Rechnungen (N.B. Postquittungen werden nicht akzeptiert, da sie keine Gewähr dafür bieten, dass der Arbeitgeber die Zahlungen geleistet hat). Wenn das private Hauspersonal, das von den schweizerischen Versicherungen befreit ist, aufgrund einer ausländischen Gesetzgebung die Versicherungsbeiträge und -prämien persönlich bezahlen muss, muss der Arbeitgeber den entsprechenden Betrag unbedingt zum monatlichen Barlohn hinzufügen und auf der Lohnabrechnung aufführen.
  • Schriftliche Verpflichtung des Arbeitgebers, dass er im vergangenen Jahr die Bestimmungen des Arbeitsvertrags mit seiner oder seinem privaten Hausangestellten und die von ihr oder ihm bei der Einstellung unterzeichnete Erklärung vollständig eingehalten hat.

Das Protokoll behält sich das Recht vor, bei Bedarf von der oder vom privaten Hausangestellten einen Auszug ihres oder seines Bank-/Postkontos über den betreffenden Zeitraum anzufordern.

Beim jährlichen Gespräch im Protokoll muss die oder der private Hausangestellte schriftlich zusichern, dass sie oder er im vergangenen Jahr den Arbeitsvertrag mit ihrem oder seinem Arbeitgeber und die Erklärung, die sie oder er bei ihrer oder seiner Einstellung unterzeichnet hat, vollständig eingehalten hat.

3. Annullierung der Legitimationskarte (bei Beendigung der Tätigkeit)

Ein befristeter Arbeitsvertrag endet zu dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt. Ein unbefristeter Vertrag endet, wenn er von einer der Parteien unter Einhaltung der im Arbeitsvertrag festgelegten Kündigungsfrist schriftlich gekündigt wird.

Der institutionelle Begünstigte muss dem Protokoll unverzüglich das genaue Datum der Beendigung der Tätigkeit der oder des privaten Hausangestellten mitteilen (vgl. Artikel 27 PHV), indem er im Namen des Arbeitgebers alle folgenden Dokumente für den abgelaufenen Zeitraum (zwischen dem Datum der Ausstellung der letzten Legitimationskarte der oder des privaten Hausangestellten und der Beendigung der Tätigkeit) vorlegt:

  • Nachweis der monatlichen Lohnzahlung durch den Arbeitgeber per Bank-/Postüberweisung auf das Bank-/Postkonto, das in der Schweiz auf den Namen der oder des privaten Hausangestellten eröffnet wurde (Bank-/Postauszüge) (vgl. Artikel 43 Absatz 2 PHV).
  • Kopie der vom Arbeitgeber erstellten und von beiden Parteien unterzeichneten monatlichen Lohnabrechnungen (vgl. Artikel 43 Absatz 3 PHV).
  • Kopie der von beiden Parteien unterschriebenen wöchentlichen Abrechnungen der von der oder dem privaten Hausangestellten geleisteten Arbeitsstunden (vgl. Artikel 48 Absatz 1 PHV).
  • Nachweis der Zahlung der Versicherungsbeiträge und -prämien (vgl. Kapitel 8, BPRV) durch den Arbeitgeber (Bank-/Postauszüge) mit einer Kopie der entsprechenden Rechnungen (N.B. Postquittungen werden nicht akzeptiert, da sie keine Gewähr dafür bieten, dass der Arbeitgeber die Zahlungen geleistet hat). Wenn die oder der private Hausangestellte, die oder der von den schweizerischen Versicherungen befreit ist, aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften die Versicherungsbeiträge und -prämien persönlich bezahlen muss, ist es unerlässlich, dass der Arbeitgeber den entsprechenden Betrag zum monatlichen Barlohn hinzufügt und auf der Lohnabrechnung aufführt.

Das Protokoll behält sich das Recht vor, bei Bedarf vom privaten Hausangestellten einen Auszug seines Bank-/Postkontos für den betreffenden Zeitraum anzufordern.

Wenn möglich, sollte der Arbeitgeber über den institutionellen Begünstigten die Absichten der oder des privaten Hausangestellten bei Beendigung der Tätigkeit (Suche nach einem neuen Arbeitgeber oder Rückkehr ins Heimatland) angeben. Der institutionelle Begünstigte muss gegebenenfalls ausdrücklich um eine Höflichkeitsfrist von zwei Monaten ab dem genauen Datum der Beendigung der Tätigkeit oder des privaten Hausangestellten ersuchen (vgl. Artikel 13 Absatz 2 PHV). In diesem Fall wird das Protokoll eine neue Legitimationskarte für das private Hauspersonal ausstellen, um die Höflichkeitsfrist abzudecken.

Dokumentation

Die folgenden Dokumente sind unter Formulare, rechtliche Grundlagen und Merkblätter verfügbar:

  • Arbeitsvertrag (Muster)
  • Garantieerklärung des Arbeitgebers
  • Garantieerklärung der oder des privaten Hausangestellten
  • Lohnabrechnung (Muster)
  • Tabelle für die Berechnung von Beiträgen und Versicherungsprämien
  • Merkblatt für private Hausangestellte, das die Verordnung zusammenfasst

Diese Dokumente sind in folgenden Sprachen verfügbar:

  • Französisch
  • Deutsch
  • Italienisch
  • Englisch
  • Spanisch
  • Portugiesisch

Merkblätter

Die folgenden Merkblätter befinden sich unter Formulare, rechtliche Grundlagen und Merkblätter:

  • Merkblatt 1: Schweizer Sozialversicherungen AHV/IV/EO/ALV/FamZ
  • Merkblatt 2: Berufliche Vorsorge
  • Merkblatt 3: Krankenversicherung (KVG)
  • Merkblatt 4: Unfallversicherung (UVG)
  • Merkblatt 5: Familienzulagen (FamZ)
  • Merkblatt 6: Krankentaggeldversicherung
  • Merkblatt 7: Adressen der für Versicherungsfragen zuständigen Schweizer Behörden

Letzte Aktualisierung 17.01.2024

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