Wenn bei Überseeverträgen die Arbeitgebenden die Reisekosten übernehmen, sollte Klarheit darüber bestehen, auf welche Flug-, Bahn- oder Schiffsklasse sich diese Regelung bezieht. Aus dem Vertrag sollte auch ersichtlich sein, dass Arbeitgebende für folgende Kosten aufkommen: Transportkosten für das Umzugsgut (Höchstgewicht), für ein möglicherweise mitzunehmendes Auto, evtl. Visa-, Arbeits-, Aufenthaltserlaubnisgebühren, Kautionen beim Eintreffen im Zielland, Zollgebühren, Transportversicherung und andere mit der Übersiedlung zusammenhängende Abgaben. Eine entsprechende Regelung sollte auch für die Rückreise getroffen werden. Dabei wird meistens verlangt, dass Arbeitnehmende die erste zur Verfügung stehende Beförderungsmöglichkeit benutzen. Inwieweit eine vertraglich vereinbarte Übernahme der Rückreisekosten durch Arbeitgebende bei vorzeitiger Kündigung gegenstandslos wird, hängt vom Einzelfall ab. Es sollte aber im Vertrag aufgenommen werden, wann diese Verpflichtung der Arbeitgebenden bei vorzeitiger Kündigung weiterbesteht (z.B. Heimschaffung aus Krankheitsgründen oder Entzug der Aufenthaltserlaubnis während der Laufzeit des Vertrags; siehe auch Abschnitt «Kündigung»). Für diese Fälle sollte im Vertrag festgelegt werden, dass Arbeitgebende die Rückreisekosten der Arbeitnehmenden und gegebenenfalls der Familie zu tragen haben, wenn die Gründe für die Krankheit oder die Ausweisung nicht den Arbeitnehmenden oder der Familie angelastet werden können.
Bei einer längeren Vertragsdauer ist es üblich, dass Arbeitgebende auch die Reisekosten für den Ehepartner und die Kinder übernehmen, selbst wenn diese erst später nachreisen. Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Verschulden der Arbeitnehmenden (auch ernsthafte Krankheit) sollten die Arbeitgebenden die Rückreisekosten tragen.