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Medienmitteilungen
Medienmitteilungen
Am 16. Dezember 2016 hat das Parlament das Ausführungsgesetz zu Art. 121a der Bundesverfassung verabschiedet. Die Gesetzesänderungen zielen insbesondere darauf ab, das Potenzial an inländischen Arbeitskräften besser zu nutzen.
Konkret soll mit einer Stellenmeldepflicht die Vermittlung von stellensuchenden Personen gefördert werden, die in der Schweiz bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung (öAV) angemeldet sind. Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass die gemeldeten Stellen während einer Frist von fünf Tagen nur diesen Personen sowie den Mitarbeitenden der öAV zugänglich sein sollen. Zusätzlich zu diesem Informationsvorsprung übermittelt die öAV passende Dossiers an die Arbeitgebenden. Diese laden Stellensuchende zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer Eignungsabklärung ein und stellen geeignete Kandidatinnen und Kandidaten an.
Gezielte Wirkung dank Schwellenwert von fünf Prozent
Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass diese Meldepflicht in denjenigen Berufsarten eingeführt wird, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote fünf Prozent erreicht oder überschreitet. Damit wirkt die Meldepflicht gezielt, ohne die Rekrutierung neuer Arbeitskräfte unnötig zu erschweren. Die Kantone haben zusätzlich die Möglichkeit, die Einführung der Stellenmeldepflicht auf ihrem Gebiet zu beantragen, wenn nur dort in gewissen Berufsarten oder -gruppen der nationale Schwellenwert überschritten wird. Damit könnten vor allem Kantone mit erhöhter Arbeitslosigkeit die Meldepflicht auf zusätzliche Berufsarten ausweiten.
Ausserdem wird der Beschluss des Parlaments umgesetzt, wonach auch stellensuchende und arbeitsmarktfähige anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen, die von der Sozialhilfe unterstützt werden, bei der öAV gemeldet werden sollen. Somit können sie rasch und nachhaltig in den Schweizer Arbeitsmarkt integriert werden.
Weitere Verordnungsänderungen
Der Bundesrat hat weitere, vom Parlament am 16. Dezember 2016 beschlossene Gesetzesänderungen auf Verordnungsebene konkretisiert. Diese Änderungen umfassen unter anderem Vollzugsverbesserungen beim Personenfreizügigkeitsabkommen. So soll neu der Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) von nicht erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern durch die für die Ausrichtung von EL zuständigen Behörden an die Migrationsbehörden gemeldet werden, damit das Aufenthaltsrecht besser überprüft werden kann. Zudem schlägt der Bundesrat Ausführungsbestimmungen zu Änderungen des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vor.
Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis am 6. September 2017. Die Verabschiedung der Verordnungen durch den Bundesrat ist für Anfang 2018 geplant.
Weiterführende Informationen
Die Dokumente zu dieser Medienmitteilung finden Sie auf der Website des EJPD
Adresse für Rückfragen:
Informationsdienst GS-EJPD, T +41 58 462 18 18
Information EDA, T +41 58 462 31 53,
Kommunikationsdienst GS-WBF, T +41 58 462 20 07
Herausgeber:
Der Bundesrat
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung