Mit dem bilateralen Freizügigkeitsabkommen (FZA) erhalten Staatsangehörige der Schweiz und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) das Recht, Arbeitsplatz und Aufenthaltsort innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei zu wählen. Die Personenfreizügigkeit wird ergänzt durch Regeln betreffend der gegenseitigen Anerkennung von Berufsdiplomen, der Koordination der Sozialversicherungssysteme sowie dem Erwerb von Immobilien.
Personenfreizügigkeit
Am 1. Juni 2002 trat das Freizügigkeitsabkommen (FZA) in Kraft, nachdem es im Jahr 2000 von der Stimmbevölkerung, zusammen mit den anderen Abkommen der Bilateralen I, genehmigt wurde.
Verbesserte Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen
Durch das FZA und dessen Protokolle werden die Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen für Schweizer Staatsangehörige in den EU-Mitgliedstaaten und für EU-Bürgerinnen und Bürger in der Schweiz verbessert. So sieht das Abkommen u.a. einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Arbeitsmärkten der Vertragsparteien für die Staatsangehörigen aus der jeweils anderen Vertragspartei vor. Die Geltendmachung dieses Freizügigkeitsrechts ist jedoch an gewisse Voraussetzungen gebunden. So wird bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ein gültiger Arbeitsvertrag verlangt, selbständig Erwerbende müssen ihre Selbständigkeit nachweisen können. Nichterwerbstätige Personen, beispielsweise Studierende oder Rentnerinnen und Rentner, müssen umfassend krankenversichert sein und über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, damit sie keine Sozialhilfe beanspruchen.
Schrittweise Ausdehnung der Personenfreizügigkeit
Das FZA ist seit dem 1. Juni 2002 in Kraft. Bei jeder EU-Erweiterung wurde das FZA mit einem Zusatzprotokoll auf die neuen EU-Mitgliedstaaten ausgeweitet.
Am 1. Juli 2013 ist Kroatien der EU beigetreten. Die Bedingungen für die Erweiterung des FZA auf Kroatien wurden in einem Zusatzprotokoll (Protokoll III) ausgehandelt. Am 1. Januar 2017 wurde das Freizügigkeitsabkommen auf Kroatien ausgeweitet.
Ventilklausel für Kroatien
Ab dem 1. Januar 2025 gilt für kroatische Staatsangehörige, die zum Zweck der Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen, wieder die volle Personenfreizügigkeit. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. November 2024 eine entsprechende Änderung der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP) verabschiedet.
Für kroatische Staatsangehörige galt bereits im Jahr 2022 die volle Personenfreizügigkeit. Wegen der starken Zuwanderung kroatischer Arbeitskräfte in jenem Jahr beschloss der Bundesrat, die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene Ventilklausel zu aktivieren und für 2023 und 2024 erneut Kontingente einzuführen.
Mehr Informationen dazu finden Sie auf der SEM-Website: FAQ – Fragen zur Personenfreizügigkeit
Das Vereinigte Königreich
Das FZA wird infolge des Brexit nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr auf das Vereinigte Königreich angewendet. Erworbene FZA-Rechte von britischen Staatsangehörigen in der Schweiz bleiben jedoch bestehen.
Beziehungen Schweiz-UK nach dem Brexit
Das FZA koordiniert die verschiedenen nationalen Sozialversicherungssysteme ohne sie zu vereinheitlichen und schützt so sozialversicherungsrechtliche Ansprüche von Personen, die sich in der Schweiz oder der EU bewegen.
Im Rahmen des FZA nimmt die Schweiz auch am europäischen System der Diplomanerkennung teil; EU-Bürgerinnen und Bürger sowie Schweizerinnen und Schweizer können durch das FZA ihre Ausbildung einfacher in der jeweils anderen Vertragspartei anerkennen lassen.
Zum Schutz der Erwerbstätigen vor missbräuchlichen Unterschreitungen der Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen wurden im Zusammenhang mit der Einführung der Personenfreizügigkeit mit der EU am 1. Juni 2004 in der Schweiz sogenannte flankierende Massnahmen (FlaM) eingeführt. Die FlaM sollen ausserdem gleiche Wettbewerbsbedingungen für inländische und ausländische Unternehmen gewährleisten.
Innerhalb der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), zu der die Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein gehören, gelten seit dem revidierten EFTA-Übereinkommen (in Kraft seit dem 1. Juni 2002) im Bereich der Personenfreizügigkeit dieselben Regeln wie zwischen der Schweiz und der EU. Zwischen der Schweiz und Liechtenstein kommen zusätzliche Spezialregelungen im Bereich des Personenverkehrs zur Anwendung.
- Personenfreizügigkeit mit dem Vereinigten Königreich endet (Brexit, 31. Dezember)
- Ablehnung der Volksinitiative «Für eine massvolle Zuwanderung (Begrenzungsinitiative)» (mit 61,7 % Nein-Stimmen, 27. September)
- Inkrafttreten der Gesetzgebung zu Art. 121a BV (1. Juli)
- Inkrafttreten des Protokolls III (Ausdehnung des FZA auf Kroatien, 1. Januar)
- Beschluss zur Umsetzung von Art. 121a BV (Steuerung der Zuwanderung) durch das Parlament (16. Dezember)
- Annahme der Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung» (Art. 121a BV) (mit 50,3 % Ja-Stimmen, 9. Februar)
- Inkrafttreten des Protokolls II (1. Juni)
- Genehmigung der Weiterführung des FZA sowie des Protokolls II (Ausdehnung des FZA auf Bulgarien und Rumänien) durch das Volk (mit 59,6 % Ja-Stimmen, 8. Februar)
- Inkrafttreten des Protokolls I (1. April)
- Genehmigung des Protokolls I (Ausdehnung des FZA auf die zehn Staaten, die der EU 2004 beigetreten sind) durch das Volk (mit 56 % Ja-Stimmen, 25. September)
- Inkrafttreten des FZA (1. Juni)
- Genehmigung des FZA im Rahmen der Abstimmung zu den Bilateralen I durch das Volk (mit 67,2 % Ja-Stimmen, 21. Mai)
- Unterzeichnung des FZA (im Rahmen der Bilateralen I, 21. Juni)
2020
2018
2017
2016
2014
2009
2006
2005
2002
2000
1999
Abkommen
Abkommenstexte
Abkommen vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit
Verordnungen über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnungen über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)
Änderung vom 21. Dezember 2016
Personenfreizügigkeit: Zusatzprotokoll 1
Personenfreizügigkeit: Zusatzprotokoll 2 (Bulgarien, Rumänien)
Personenfreizügigkeit: Zusatzprotokoll 3 (Kroatien)
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Protokolls 3
Botschaften
Volksinitiative «Raus aus der Sackgasse!»
Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen zur Zuwanderung
Zusatzbotschaft zur Änderung des Ausländergesetzes, 4.3.2016
Botschaft zur Volksinitiative "Gegen Masseneinwanderung", 7.12.2012 (BBl 2013 291)
Ausdehnung und Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens
Botschaft zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien, 4.3.2016
Weitere Botschaften zur Personenfreizügigkeit
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit, 18.12.2015
Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA, Änderung vom 17.3.2017
Botschaft zur Änderung des Entsendegesetzes, 1.7.2015
Botschaft (Änderung Anhang III und Meldepflicht Dienstleistungserbringer), 4.4.2012
Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, 23.6.1999
Umsetzungsgesetzgebung
Personenfreizügigkeit: Staatssekretariat für Migration SEM
Dokumente
Allgemeine Informationen
Personenfreizügigkeit: Informationsblatt (PDF, 6 Seiten, 126.5 kB)
Folien "Personenfreizügigkeit" (PDF, 17 Seiten, 596.3 kB)
Folien "Der bilaterale Weg (PDF, 18 Seiten, 1.7 MB, Deutsch)
Folien "Die Bilateralen Abkommen Schweiz-EU (PDF, 35 Seiten, 647.1 kB, Deutsch)
Liste der Abkommen Schweiz-EU (PDF, 28 Seiten, 634.0 kB, Deutsch)
Abkürzungsverzeichnis zur Europapolitik (PDF, 10 Seiten, 91.8 kB, Deutsch)
Dossier: Leben und Arbeiten in der EU/EFTA
Nützliche Adressen und Websites
Schweizerinnen und Schweizer in der EU (PDF, 3 Seiten, 34.8 kB)
EU-Bürgerinnen und -Bürger in der Schweiz (PDF, 3 Seiten, 35.2 kB)
Abkommen
Links
Schweiz
Wichtige Strategien und Berichte der Schweiz zu ihrer Europapolitik
Staatssekretariat für Migration SEM – Vereinigtes Königreich nach dem Brexit
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI - Anerkennung ausländischer Diplome
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
SECO: Arbeitslosenversicherung
SECO: Öffentliche Arbeitsvermittlung
SECO: Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
Europäische Union (EU)