Personenfreizügigkeit

Mitarbeiterin eines Labors bei der Arbeit.
Das Freizügigkeitsabkommen vereinfacht die Lebens- und Arbeitsbedingungen für Staatsangehörige der Schweiz und der EU im Gebiet der EU-Mitgliedstaaten, beziehungsweise der Schweiz. © Pixabay

Mit dem bilateralen Freizügigkeitsabkommen (FZA) erhalten Staatsangehörige der Schweiz und der Mitgliedstaaten der EU das Recht, Arbeitsplatz und Aufenthaltsort innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei zu wählen. Die Personenfreizügigkeit wird ergänzt durch Regeln betreffend der gegenseitigen Anerkennung von Berufsdiplomen, der Koordination der Sozialversicherungssysteme sowie dem Erwerb von Immobilien.

Am 1. Juni 2002 trat das Freizügigkeitsabkommen (FZA)  in Kraft, nachdem es im Jahr 2000 von der Stimmbevölkerung, zusammen mit den anderen Abkommen der Bilateralen I, genehmigt wurde.

Verbesserte Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen

Durch das FZA und dessen Protokolle werden die Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen für Schweizer Staatsangehörige in den EU-Mitgliedstaaten und für EU-Bürgerinnen und Bürger in der Schweiz verbessert. So sieht das Abkommen u.a. einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Arbeitsmärkten der Vertragsparteien für die Staatsangehörigen aus der jeweils anderen Vertragspartei vor. Die Geltendmachung dieses Freizügigkeitsrechts ist jedoch an gewisse Voraussetzungen gebunden. So wird bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ein gültiger Arbeitsvertrag verlangt, selbständig Erwerbende müssen ihre Selbständigkeit nachweisen können. Nichterwerbstätige Personen, beispielsweise Studierende oder Rentnerinnen und Rentner, müssen umfassend krankenversichert sein und über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, damit sie keine Sozialhilfe beanspruchen.

Schrittweise Ausdehnung der Personenfreizügigkeit

Das FZA ist seit dem 1. Juni 2002 in Kraft. Bei jeder EU-Erweiterung wurde das FZA mit einem Zusatzprotokoll auf die neuen EU-Mitgliedstaaten ausgeweitet.

Am 1. Juli 2013 ist Kroatien der EU beigetreten. Die Bedingungen für die Erweiterung des FZA auf Kroatien wurden in einem Zusatzprotokoll (Protokoll III) ausgehandelt. Am 1. Januar 2017 wurde das Freizügigkeitsabkommen auf Kroatien ausgeweitet.

Ventilklausel für Kroatien

Ab dem 1. Januar 2025 gilt für kroatische Staatsangehörige, die zum Zweck der Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen, wieder die volle Personenfreizügigkeit. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. November 2024 eine entsprechende Änderung der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP) verabschiedet.

Für kroatische Staatsangehörige galt bereits im Jahr 2022 die volle Personenfreizügigkeit. Wegen der starken Zuwanderung kroatischer Arbeitskräfte in jenem Jahr beschloss der Bundesrat, die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene Ventilklausel zu aktivieren und für 2023 und 2024 erneut Kontingente einzuführen.

Mehr Informationen dazu finden Sie auf der SEM-Website: FAQ – Fragen zur Personenfreizügigkeit

Das Vereinigte Königreich

Das FZA wird infolge des Brexit nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr auf das Vereinigte Königreich angewendet. Erworbene FZA-Rechte von britischen Staatsangehörigen in der Schweiz bleiben jedoch bestehen.

Beziehungen Schweiz-UK nach dem Brexit

Dokumente

Personenfreizügigkeit: Informationsblatt (PDF, 6 Seiten, 126.5 kB)

Folien "Personenfreizügigkeit" (PDF, 17 Seiten, 596.3 kB)

Folien "Der bilaterale Weg (PDF, 17 Seiten, 2.0 MB, Deutsch)

Folien "Die Bilateralen Abkommen Schweiz-EU" (PDF, 35 Seiten, 647.1 kB, Deutsch)


Liste der Abkommen Schweiz-EU (PDF, 28 Seiten, 634.0 kB, Deutsch)

Dossier: Leben und Arbeiten in der EU/EFTA

Erklärung des Bundesrats betreffend die Nicht-Diskriminierung von kroatischen Bürgern und Bürgerinnen (PDF, 1 Seite, 29.1 kB, Deutsch)

Erklärung des Bundesrats betreffend die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger aus EU- oder EFTA-Ländern, die in der Schweiz leben oder arbeiten (PDF, 1 Seite, 24.0 kB)