Informationen für die in der Schweiz angestellte ausländische Arbeitskraft
Der Arbeitsantritt einer ausländischen Arbeitskraft bei einem Arbeitgeber in der Schweiz ist bewilligungspflichtig. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber das Gesuch zum Erhalt der Arbeitsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde in der Schweiz einreichen.
Für nicht EU/EFTA Staatsangehörige ist je nach Fall und Dauer der Erwerbstätigkeit zusätzlich ein Einreisevisum notwendig. Dieses kann erst erteilt werden, wenn die notwendige Bewilligung von der zuständigen kantonalen Behörde vorhanden ist.
Wenn Sie zur Erbringung einer Dienstleistung in der Schweiz Arbeitnehmende vorübergehend entsenden.
Hier können Sie alle notwendigen Informationen finden: Entsendung
Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit für Ausländer/Innen mit einem Aufenthaltstitel aus einem der EU/EFTA Mitgliedsstaaten.
Bitte lesen Sie die Anweisungen „Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit„ und füllen Sie die Online-Meldung aus: Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit