Geburtsfall in Japan
Eine im Ausland erfolgte Geburt muss in das schweizerische Personenstandsregister eingetragen werden. Die Eintragung ist kostenlos.
Lassen Sie Ihrer Schweizer Vertretung dazu folgende Dokumente zukommen:
- Original der Geburtsurkunde des Kindes (Shusshou Todoke Juri Shoumeisho /出生届受理証明書)
- Original der offiziellen Bestätigung des Kindesverhältnisses oder Vaterschaftsanerkennung (Ninchi Todoke Juri Shoumeisho /認知届受理証明書)
Für den ausländischen Elternteil, der noch nicht im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen ist:
- Original der Geburtsurkunde (Shusshou Todoke Juri Shoumeisho /出生届受理証明書)
- Original der Urkunde über den Zivilstand zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes:
- Ledigkeitsbescheinigung (Dokushin Shoumeisho /独身証明書)
- Scheidungsurkunde mit Rechtskraftvermerk (Rikon Todoke Juri Shoumeisho /離婚届受理証明書)
- Todesurkunde der verstorbenen Ehegattin / des verstorbenen Ehegatten (Shibou Todoke Juri Shoumeisho /死亡届受理証明書)
- Original der Wohnsitzbescheinigung (Jyuminhyou /住民票)
- Kopie des Reisepasses
Die Dokumente werden durch die Botschaft übersetzt, beglaubigt und an die Heimatgemeinde des Geborenen zur Registrierung weitergeleitet.
Bitte schreiben Sie den Namen des Kindes und der Eltern des Ausländers alphabetisch auf ein separates Blatt für die Übersetzung.
Achtung: Sämtliche japanische Dokumente sind mit Apostille (Den Haag Abkommen vom 05. Oktober 1961) zu versehen. Die Apostille wird kostenlos durch das japanische Aussenministerium ausgestellt: Japanisches Aussenministerium (en)