Das Protokoll Nr. 2 zum Freihandelsabkommen Schweiz-EU (SR 0.632.401.2) regelt im bilateralen Handel den Preisausgleich bei landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten. Zu letzteren zählen etwa Schokolade, Biskuits und andere Backwaren, Suppen, Kindernährmittel, Teigwaren und Speiseeis. Der Preisausgleich soll die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Lebensmittelindustrie angesichts der höheren Rohstoffpreise gewährleisten.
Die im Gemischten Ausschuss vereinbarten Referenzpreise für Agrarrohstoffe bestimmen die Obergrenze der Schweizer Einfuhrzölle. Die neuen Zölle auf Getreidebestandteile (Weichweizen, Roggen und Weichweizenmehl) sowie auf Kartoffelbestandteile sind leicht tiefer, während die Zölle auf Milchbestandteile (Magermilchpulver, Vollmilchpulver und Butter) leicht höher sind. Für Hartweizen, Eiprodukte und Pflanzenfette werden die Referenzpreisdifferenzen im Einvernehmen der beiden Parteien schon seit mehreren Jahren nicht mehr angepasst.
Der Bundesrat passt ebenfalls auf den 1. März 2019 die Zollansätze an, die im Handel mit Drittstaaten ausserhalb der EU angewendet werden. Auch diese basieren auf periodisch aktualisierten Preisdifferenzen.
Die im Handel mit der EU bzw. mit Drittstaaten anwendbaren Preisdifferenzen sind in den Verordnungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72, sog. "Schoggigesetz") festgelegt. Letztmals wurden die Preisdifferenzen per 1. Mai 2018 aktualisiert.
Adresse für Rückfragen:
Antje Baertschi Kouchta, Leiterin Kommunikation SECO, Tel. +41 58 46 35275
Herausgeber:
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung