Das Protokoll Nr. 2 zum Freihandelsabkommen Schweiz-EU (SR 0.632.401.2) regelt im bilateralen Handel Schweiz-EU den Preisausgleich bei landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen wie bspw. Schokolade, Biskuits und anderen Backwaren, Suppen, Kindernährmittel, Teigwaren und Speiseeis. Die im Gemischten Ausschuss vereinbarten Referenzpreise der Agrarrohstoffe bestimmen die Obergrenze der Preisausgleichsmassnahmen (Einfuhrzölle und Ausfuhrbeiträge) im Handel mit verarbeiteten Agrarprodukten zwischen der Schweiz und der EU.
Nachdem sich die Marktverhältnisse seit der letzten Aktualisierung der Referenzpreise vom 1. März 2017 verändert haben, werden diese mit dem Beschluss des Gemischten Ausschusses vom 20. April 2018 angepasst. Die neuen Referenzpreisunterschiede für Weichweizenmehl und Magermilchpulver sind etwas kleiner. Für Weichweizen, Roggen und Kartoffeln sind sie kleiner und für Vollmilchpulver und Butter wesentlich kleiner als bisher. Für Hartweizen, Eiprodukte und Pflanzenfette werden die Referenzpreisdifferenzen im Einvernehmen der beiden Parteien schon seit mehreren Jahren nicht mehr angepasst. Die neuen Referenzpreise werden ab 1. Mai 2018 angewendet.
Gleichzeitig passt der Bundesrat auch die im Handel mit Drittstaaten angewandten Preisdifferenzen an. Die im Handel mit der EU bzw. mit Drittstaaten anwendbaren Preisdifferenzen sind in den Verordnungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72, sog. "Schoggigesetz") festgelegt.
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